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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZB 282/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO, § 574 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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