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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2009 – IX ZB 28/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die abermalige Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Beschlüsse vom 17. Februar und 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Randnummer 2

Die Behauptung, der Antragsteller habe keine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben, ist falsch. Er hat sich mit der Eingabe vom 30. Januar 2009 an den Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 gewandt und Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gemacht. Seine Eingabe konnte daher nur als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts behandelt werden.

Randnummer 3

Auch die weiteren Ausführungen in der neuerlichen Gegenvorstellung liegen neben der Sache.

Randnummer 4

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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