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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 – IX ZB 28/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Antragsteller hatte für das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe beantragt. Daher war § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einschlägig.

Randnummer 2

Der Antragsteller ist durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ihm war gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin die sofortige Beschwerde eröffnet; diese Möglichkeit hat er genutzt. Er hat keinen grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Zugang zu weiteren Instanzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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