Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 263/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 17. September 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4,6 Mio. € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Beschluss der Gläubigerversammlung auch dann nach § 78 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht aufzuheben ist, wenn er nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit bewirkt, die obendrein noch nicht sicher feststeht, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob die Tatsacheninstanzen eine Entscheidung nach § 78 Abs. 1 InsO alleine auf die Kenntnislage der Gläubigerversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung stützen müssen oder gehalten sind, weitere Erkenntnisse zu berücksichtigen, die womöglich erst nachträglich gewonnen worden sind.
a) Beide Fragen können sich nur dann stellen, wenn es zu der angegriffenen Entscheidung der Gläubigerversammlung eine realisierbare Alternative gibt, welche die Interessen der Gläubigergesamtheit womöglich weniger beeinträchtigt. Das Landgericht hat im Streitfall jedoch festgestellt, dass es keine mit einer gewissen Sicherheit in absehbarer Zeit umsetzbare Alternative zu der beschlossenen allmählichen Betriebsstilllegung und Einzelverwertung des Schuldnervermögens gibt. Die zuletzt vor allem betriebene Unternehmensveräußerung im Ganzen scheiterte an der Weigerung der absonderungsberechtigten Gläubiger, die Löschung ihrer Grundpfandrechte zu bewilligen, ohne die eine solche Veräußerung ausgeschlossen ist. Einer langfristigen Betriebsfortführung zum Zwecke der Eigensanierung steht nach den Feststellungen zudem entgegen, dass die absonderungsberechtigten Gläubiger nicht bereit sind, auf zumindest einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, und dass eine Umschuldung aussichtslos erscheint. Die Rechtsbeschwerde greift die hierzu getroffenen Feststellungen nicht an. Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Fortführung des Unternehmens grundsätzlich Vorrang gegenüber der Liquidation und Einzelverwertung einzuräumen sei, stellt sich danach ebenfalls nicht.
b) Sind die nach § 574 Abs. 2 ZPO aufzuwerfenden Rechtsfragen für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. BGHZ 153, 254, 256; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 35a; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 7 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. § 574 Rn. 6, § 543 Rn. 9k; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. § 574 Rn. 13, § 543 Rn. 6a; Hk-ZPO/Kayser, 3. Aufl. § 574 Rn. 16 f, § 543 Rn. 43).
2. Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht nach § 77 InsO abschließend zu entscheiden hat. Im Rahmen der Anfechtung eines von der Gläubigerversammlung sodann getroffenen Beschlusses kann sie nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428, 2429 Rn. 9 f m.w.N.). Einer weiteren Entscheidung hierzu bedarf es nicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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