Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZB 261/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 4. November 2003 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Juli 2003 wie folgt abgeändert:
Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in Höhe von 561,74 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 €) zu L asten der Insolvenzmasse festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse. Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren wird auf 651,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzusetzen:
Vergütung 7.650,00 €
Auslagenpauschale 1.912,95 €
Umsatzsteuer 1.530,00 €
11.092,95 €
Zuvor hatte er der Masse 651,62 € zur Begleichung von St euerberaterkosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 € festg esetzt. Es hat einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpauschale einen Betrag von 561,74 € abgezogen, der dem Net tobetrag der Steuerberaterkosten entspricht.
Die gegen den Abzug der 561,74 € zuzüglich Umsatzsteuer g erichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 InsO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfertigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36). 2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insolvenzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.
Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätzlich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO; v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10).
Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpauschale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzusetzen.
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Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO, § 4 InsVV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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