Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.07.2002 – IX ZB 260/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe des Beklagten vom 24. April 2002 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 12. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert der Beschwer: 62,62 €.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist entgegen § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht innerhalb eines Monats nach der am 18. April 2002 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht und entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (zu dem zuletzt genannten Erfordernis vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. als unzulässig zu verwerfen. Auch als außerordentliches Rechtsmittel ist die Eingabe nicht zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Zitierte Vorschriften
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