Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.01.2005 – IX ZB 259/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. November 2004 und 5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 300 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.
Fischer Ganter Cierniak Neškovi(cid:1) Vill
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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