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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.01.2005 – IX ZB 259/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. November 2004 und 5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 300 €.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.

Fischer Ganter Cierniak Neškovi(cid:1) Vill

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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