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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – IX ZB 256/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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