Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.06.2012 – IX ZB 253/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind dem Beschwerdegericht nicht anzulasten. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen der Gläubiger eingehend auseinandergesetzt, Verfahrenswillkür ist nicht zu erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 103f EGInsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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