Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 251/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober, 12. Oktober und 13. Oktober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 289.990,48 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133).
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
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