Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 246/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 9. August 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3. als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung nach § 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbeschwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, WM 2006, 440 ff) bereits geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersichtlich. Übergangenes Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann, nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen. Insbesondere verstößt die Beschwerdeentscheidung nicht gegen das Willkürverbot.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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