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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.04.2007 – IX ZB 244/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Beklagte wird der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 8. November 2006 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 30. November 2006 für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden, weil der Beklagte seine Rechtsbeschwerden mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückgenommen hat. Dem Schriftsatz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er keine kostenpflichtige Zurückweisung der Rechtsbeschwerden wünscht.

Randnummer 2

An der Wirksamkeit der Rücknahme ändert nichts das in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegte Schreiben an eine Sozietät von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten, in dem er sich nach den Kosten einer Beauftragung erkundigt. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 20, 198, 205; RGZ 150, 392, 395).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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