Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 244/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung wird von der Erwägung getragen, dass der Schuldner einen Betrag von 1.620 Euro nicht an den Treuhänder abgeführt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat (§ 296 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Oktober 2004, auf den sich die Beschwerdeentscheidung bezieht, nach Würdigung der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles den Zugang der Aufforderungsschreiben des Treuhänders festgestellt. Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Hinweise des Beschwerdegerichts zu weiteren Versagungsgründen sind nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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