Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – IX ZB 243/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon die zum Oberlandesgericht erhobene Rechtsbeschwerde war deshalb unstatthaft, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Erst recht ist die nunmehr gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Rechtsbeschwerde unstatthaft. Durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist über das Befangenheitsgesuch abschließend entschieden.
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