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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – IX ZB 241/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Beklagten zu 2 selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte überdies gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend beim Bundesgerichtshof eingelegt werden müssen.

Randnummer 2

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht beziehungsweise das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Rechtsbeschwerde in dem vom Beklagten zu 2 angegriffenen Beschluss ausdrücklich nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Das Gesetz eröffnet die Rechtsbeschwerde für solche Beschlüsse auch nicht allgemein. Dem Senat ist eine Befassung in der Sache daher verwehrt.

Randnummer 3

Der Beklagte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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