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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.08.2023 – IX ZB 24/23

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:140823BIXZB24.23.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 24. Februar 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Das vorsorglich gestellte Ablehnungsgesuch vom 5. Juli 2023 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 24. Februar 2023 ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da kein Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung vorliegt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

2. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nach Ziffer 1 unstatthaft ist und die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

3. Der vorsorglich gestellte Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 5. Juli 2023 für den Fall, dass seinen Anträgen nicht stattgegeben wird, ist unzulässig. Zum einen ist ein Ablehnungsgesuch als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Das Ablehnungsgesuch ist des Weiteren auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller das Gesuch nicht begründet hat und noch nicht einmal ersichtlich ist, gegen wen es sich richtet.

Randnummer 4

4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Schoppmeyer | | Röhl | | Schultz

| Harms | | Weinland |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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