Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 24/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulässigkeitsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt ist.
Selbst wenn bei einem Fast-Nullplan ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden könnte, was die Rechtsbeschwerde geklärt haben will, und die Zustimmung eines Gläubigers unter Beachtung der allgemeinen Erfordernisse ersetzt werden könnte (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 427/02, ZInsO 2004, 1311,1312), scheide hier gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO eine Ersetzung aus, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich ungünstiger gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde. Dem Einwand eines Gläubigers, dass sich Einnahmen des Schuldners aus Vermietung und Verpachtung nach den von ihm in einem früheren Insolvenzverfahren gemachten Angaben auf 4.056 € jährlich und damit höher als die angebotene Zahlung von 3.000 € belaufen, ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht auf die Höhe der Forderung und die mögliche Verwertbarkeit des den Mieteinnahmen zugrunde liegenden Vermögensobjekts hätte es näherer Darlegung bedurft (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f.), dass die Rechtsfrage vorliegend entscheidungserheblich werden kann.
Zitierte Vorschriften
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