Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 24/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Beurteilung des Landgerichts, daß der Schuldner den Wohnsitz in Ziemetshausen noch nicht aufgegeben hat, beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles und erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Kreft Ganter Nešković
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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