Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – IX ZB 24/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.577,74 € (22.644,09 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung aufgrund fallbezogener Umstände geringer
als die entsprechende Tätigkeit des endgültigen Verwalters bemessen. Eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich damit nicht.
Zitierte Vorschriften
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