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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – IX ZB 24/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.577,74 € (22.644,09 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung aufgrund fallbezogener Umstände geringer

als die entsprechende Tätigkeit des endgültigen Verwalters bemessen. Eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich damit nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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