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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2009 – IX ZB 239/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Rechtsbeschwerdeführer hat das Rechtsmittel in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Rechtsbeschwerdegegner hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

Randnummer 2

Die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich übernommen hat.

Zitierte Vorschriften

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