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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 235/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gläubigerin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, sondern durch die Gläubigerin selbst. Gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise zu begründen. Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begründung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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