Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2010 – IX ZB 232/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Klägers vom 11. September 2009 kann nur als Rechtsbeschwerde behandelt werden, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines Landgerichts in Zivilsachen nicht gibt. Als solche ist es indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt; diese Nichtzulassungsentscheidung kann nicht ihrerseits mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 232/09 entschieden?“