Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – IX ZB 228/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 58 Abs. 2 Satz 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Sache weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist geklärt. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass gegen einen entlassenen Insolvenzverwalter, der Auflagen des Insolvenzgerichts auf Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde nicht nachkommt, schon dann Zwangsmaßnahmen verhängt werden können, wenn der Entlassungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Maßgeblich ist allein, dass die Vollziehung des Entlassungsbeschlusses nicht ausgesetzt ist (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Gleiches gilt auch für die Entlassung eines Treuhänders (§ 313 Abs. 1 InsO).
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die verfassungsmäßigen Rechte des weiteren Beteiligten zu 1 nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 313 InsO, § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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