Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZB 226/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 400.000 € festgesetzt.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall, dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann (hierzu BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Vielzahl der (Anschluss-)Pfändungen und der Zusammensetzung des (beweglichen) Sicherungsgutes kann aus den Erwägungen der vorgenannten Senatsentscheidung (aaO Rn. 11 f; vgl. auch Beschl. v. 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07) ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden.
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Damit erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses.
Zitierte Vorschriften
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