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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.11.2011 – IX ZB 224/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen und insbesondere zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte meint, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu finden. Diese Befürchtung greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, indes nicht durch.

Randnummer 2

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Der Rechtsstreit ist beendet.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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