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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZB 223/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat richtig entschieden. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1. Dezember 2001 an eröffnet worden sind, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479, 1481 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 107 EGInsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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