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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2011 – IX ZB 220/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 19. September 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Im Übrigen war die Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift des Antragstellers schon abgelaufen.

Randnummer 2

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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