Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.10.2011 – IX ZB 218/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 19. September 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff).
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Zitierte Vorschriften
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