Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.11.2009 – IX ZB 218/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 218/09 entschieden?“