Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.07.2004 – IX ZB 213/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. August 2003 wird auf Kosten des Treuhänders verworfen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000,50 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424 verwiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Treuhänders ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2004 nicht angenommen worden (1 BvR 633/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
Kreft Fischer Ganter Neškovi(cid:1) Vill
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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