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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.07.2008 – IX ZB 212/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Senat wird nicht vor dem 9. Oktober 2008 über die Rechtsbeschwerde beraten.

Gründe

Randnummer 1

Da die Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Insolvenzquote nicht erwarten können, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 € festzusetzen. Bei diesem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Angesichts der mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte der Beschwerdegegner monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 175 € zu zahlen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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