Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZB 211/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Um eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 6, 7, 34 InsO nicht erfüllt. Der Schuldner kann sofortige Beschwerde und damit auch Rechtsbeschwerde einlegen, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt (§ 34 Abs. 1 Fall 2 InsO) oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 34 Abs. 2 InsO). Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsbeschluss jedoch aufgehoben, die Erledigung des Eröffnungsantrags festgestellt und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen. Der Fall, dass ein Eröffnungsantrag nicht abgewiesen, sondern für "gegenstandslos" erklärt wird, ist in § 34 InsO nicht geregelt. Damit findet auch keine sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung statt (§§ 6, 7 InsO).
Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO findet zwar die sofortige Beschwerde statt (§ 91a Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZIP 2008, 382; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394). Das ist hier nicht erfolgt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
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