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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 210/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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