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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.03.2012 – IX ZB 21/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 59,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2012 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil es auf eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Ein solches Ziel wäre allenfalls mit einer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften Rechtsbeschwerde zu erreichen. Diese ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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