Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2010 – IX ZB 203/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 InsO nicht geprüft habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, handelte es sich jedoch nur um einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen kann. Einen unrichtigen Obersatz des Inhalts, dass das Insolvenzverfahren auch bei Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eröffnet werden kann, hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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