Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.12.2008 – IX ZB 203/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Gegenstandswert von 5.413 € als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als unzulässig verworfen werden (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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