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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX ZB 201/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe vom 15. September 2010 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Deshalb ist sie nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Randnummer 2

Soweit sich der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. September 2010 wendet, ist der Bundesgerichtshof nicht für die Entscheidung zuständig. Es handelt sich um eine sofortige Beschwerde, über die das Landgericht zu entscheiden hat (§ 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567 ff ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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