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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.09.2020 – IX ZB 20/20

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Schreiben des Beklagten vom 14. Juni 2020 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss nicht zur Verfügung steht.

Randnummer 2

In der Sache kann die Gegenvorstellung ihre Zulässigkeit unterstellt keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Beklagten, er habe keine Rechtsbeschwerde eingelegt, ist rechtsirrig. Seine gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2020 gerichteten, als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingaben waren als Rechtsbeschwerde auszulegen, auch wenn der Beklagte diese mit persönlichem Schreiben beim hierfür unzuständigen Landgericht eingereicht hat. Nachdem das Landgericht ihn über die fehlende Anfechtbarkeit des Beschlusses belehrt und informiert hatte, dass es zunächst nicht vom Willen zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgehe, hat der Beklagte eine Überprüfung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof verlangt. Unter diesen Umständen war das Landgericht gehalten, die Beschwerdeschrift an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 XII ZB 203/15, MDR 2016, 1164 Rn. 12 f). Bei diesem ist die unstatthafte Rechtsbeschwerde mangels Einreichung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zwar auch nicht wirksam eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Indes durfte das ohne Postulationsfähigkeit vorgenommene Rechtsmittel nicht unbeachtet bleiben, sondern war als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1994 XI ZB 3/94, NJW-RR 1994, 759; Stein/Jonas/ Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 93; MünchKomm-ZPO/Touissant, 6. Aufl., § 78 Rn. 71) .

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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