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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.08.2017 – IX ZB 20/17

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Beschwerdegerichts auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel wäre. Sie ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil dies für das Verfahren über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch das Landgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die im angefochtenen Beschluss ausdrücklich erfolgte Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil der Schuldner nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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