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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.07.2008 – IX ZB 194/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. September 2007 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt. Überdies käme gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargetan.

Randnummer 2

2. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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