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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – IX ZB 191/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. August 2010 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 82.977,07 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Randnummer 3

Die geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Randnummer 4

Einen unrichtigen Obersatz zur sogenannten Andeutungstheorie stellt die Beschwerdeentscheidung nicht auf. Hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen die Darlegungs- und Beweislast bei der Auslegung notarieller Urkunden fehlt der erforderliche Obersatzvergleich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443); davon abgesehen war schon der Inhalt des Kaufvertrages wegen der in ihm enthaltenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Kaufpreises nicht eindeutig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).

Randnummer 5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 103f EGInsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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