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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 19/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Schuldnerin vom 9. Juni und 12. Juni 2006 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 18. Mai 2006 zu Recht verworfen. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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