Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 19/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Schuldnerin vom 9. Juni und 12. Juni 2006 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 18. Mai 2006 zu Recht verworfen. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).
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