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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZB 19/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214). Im Insolvenzeröffnungsverfahren sieht die Insolvenzordnung des Weiteren keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zulässig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO, § 574 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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