Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 19/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br. vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.589,32 €.
Gründe
Das Rechtsmittel ist gemäß § 16 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO unzulässig. Zur Begründung im einzelnen wird auf den heute erlassenen Beschluß in dem Rechtsbeschwerdeverfahren IX ZB 18/02 verwiesen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 16 AVAG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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