Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2009 – IX ZB 189/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingaben des Beklagten an das Landgericht vom 30. April sowie vom 3. und 26. Juli 2009 sind als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil der Beklagte damit die Änderung des Beschlusses des Landgerichts vom 27. März 2009 erreichen möchte und gegen einen solchen Beschluss, mit dem eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO die Rechtsbeschwerde der einzige statthafte Rechtsbehelf ist.
Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang auch vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen ausnahmslos.
Überdies fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.
Zitierte Vorschriften
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