Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – IX ZB 188/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.875.129,52 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf eigenen Antrag der Schuldnerin hin wurde am 7. Mai 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 24. Juni 2010 hat die Schuldnerin die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Einstellung des Insolvenzverfahrens erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung nicht vorliegen, wenn konkrete Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine bestehende Liquiditätslücke in absehbarer Zeit beseitigt und die Vollbefriedigung sämtlicher Gläubiger erreicht werden wird, ist nicht entscheidungserheblich. Die Schuldnerin verfügt derzeit - was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - nicht über ausreichende Mittel, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Ihren Einstellungsantrag hat die Schuldnerin vielmehr auf mehrere dem Insolvenzverwalter vorliegende Kaufangebote gestützt, die sich auf Anteile an einer Tochtergesellschaft beziehen. Der zu erzielende Kaufpreis reiche aus, um alle Gläubiger zu befriedigen. Solange der Kaufvertrag jedoch nicht nur nicht erfüllt, sondern noch nicht einmal geschlossen worden ist, ist der Wegfall der Eröffnungsgründe nicht im Sinne von § 212 Satz 1 InsO gewährleistet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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