Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZB 188/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. September 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Gläubigers vom 28. April 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 17. April 2008 abzuändern und dem Gläubiger einen Notanwalt beizuordnen. Bei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegenvorstellung zeigt nichts auf, was einer Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Der allein geltend gemachte Verfassungsverstoß verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine abstrakt auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Restschuldbefreiung gestützte Rechtsbeschwerde unzulässig ist (Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03, NZI 2004, 510).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als unzulässig verworfen werden (§§ 575 Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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