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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.08.2011 – IX ZB 187/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil auch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 5), woran es vorliegend fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 6; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2011 angreift.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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