Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.11.2009 – IX ZB 182/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3, 298 Abs. 3 InsO statthaft und aufgrund der Weiterleitung durch das Landgericht auch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zudem die gesetzlich geforderte Begründung der Rechtsbeschwerde fehlt (§ 575 Abs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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