Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 180/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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